Thursday 17 December 2015

DER "AUTÓNOMO SOCIETARIO"






Vorsicht mit der Regelung des "autónomo societario"!

Jeder selbstständige Mitarbeiter, der gleichzeitig:

  • 25% der Anteile an einem von ihm geführten Unternehmen hat, oder
  • 33% der Anteile an einem Unternehmen hat, für das er arbeitet, oder
  • Lebensgefährte eines Unternehmenspartners ist, der zumindest 50% der Anteile hat

musst sich beides bei der Sozialversicherung und beim Finanzamt als “autonomo societario” (selbstständige Unternehmer) anmelden.

Die an den o.g. selbständigen Mitarbeiter angewendete Regulierung ist fiskalisch strikter, wenn es klar ist, dass der Mitarbeiter unabhängig arbeitet. Sollte es der Fall sein, dann musste der “autonomo societario” unbedingt seine Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen.

Es wird vermutet, dass ein “autónomo” unabhängigkeit arbeitet:

  • wenn er nicht unter der Organisationsstruktur eines Unternehmens ist, weil er, z.B., seine eigene Feiertagen und Arbeitszeiten einstellen kann.
  • wenn er das Risiko (bzw. das Gewinn) seiner Aktivität auf sich nimmt,
  • wenn er die vertragliche Haftung gegenüber den Firmenkunden ausgeht.

Im Gegensatz dazu, wenn ein selbstständige Mitarbeiter, der auch Geschäftspartner ist, in den o.g. 3 Fällen der “autónomo societario” wäre, könnte er auch eine Gehaltsabrechnung bei der Firma haben, genau wie die anderen Mitarbeiter.



 
Copyright Luisa Fernández Baladrón
 
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